Leiharbeit
Die Erscheinung der Leiharbeit wird durch die in Polen geltenden Rechtsvorschriften reguliert.
Sie gibt allein den Arbeitnehmern die Chance, erwerbstätig zu werden und den Arbeitgebern die Chance, etwa zum Zeitpunkt der erhöhten Bestellungen für das Unternehmen, den Arbeitskräfteengpass zu ergänzen.
Leiharbeit – Rechtsrahmen
Grundlage der Beschäftigung von Leiharbeitern d.h. Führung der sog. Mitarbeitervermittlung bilden die Gesetzesbestimmungen vom 9. Juli 2003 über Beschäftigung von Zeitarbeitern. Das Gesetz schafft rechtliche Grundlagen für Beschäftigung von Leiharbeitern durch die, auf diesem Gebiet spezialisierten Leiharbeitsagenturen. Es bestimmt die Regulierungen hinsichtlich Vermittlung der Mitarbeiter zur Arbeit im Interesse der Agenturkunden. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses im Falle der Leiharbeit ist der zwischen Leiharbeitsagentur und dem Leiharbeiter abgeschlossene Vertrag.
Die Leiharbeit wird im Gesetz (Art. 2 Pkt 3) als eine, zugunsten eines bestimmten Arbeitgebers- Endnutzers ausgeübte Tätigkeit definiert d.h. Kunden der Leiharbeitsagentur. Der Leiharbeiter erfüllt dabei, über einen nicht längeren, als der im Gesetz genannte Zeitraum, die Aufgaben:
- die einen saisonmäßigen kurzzeitmäßigen oder den vorläufigen Charakter tragen
- die nicht termingerecht, durch die bislang vom Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer- Endnutzer ausgeführt werden können
- deren Ausführung in der Zuständigkeit des, vom Arbeitgeber beschäftigten abwesenden Arbeitnehmers liegt.
Der Leiharbeiter ist die, vom Leiharbeitsagentur, ausschließlich zum Zweck der Arbeitsausführung zugunsten und unter der Leitung des Arbeitgeber- Endnutzers beschäftigte Person. Er wird von der Leiharbeitsagentur anhand folgender Vorgaben beschäftigt:
- befristeter Arbeitsvertrag
- befristeter Vertrag für den Zeitraum der ausgeführten Tätigkeit
- befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer der Vertretung
Die Beschäftigung der Leiharbeiter durch die Agentur in einem bestimmten Unternehmen ihres Kunden, erfolgt durch Unterzeichnung eines Agenturvertrages. Der Arbeitnehmer tritt in die Strukturen des Arbeitgeber-Endnutzers und unterliegt seiner Leitung aber steht mit ihm nicht im Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsgesetzbuches.
Im Rahmen der Leiharbeit bei entsprechenden beruflichen Tätigkeiten darf der Arbeitgeber keine Eigenmitarbeiter beschäftigen sondern nur fremde Mitarbeiter, die durch Leiharbeitsagentur delegiert werden. Die Leiharbeiter dürfen in Vollzeit, in gleicher Weise wie die anderen, vom Arbeitgeber beschäftigte Mitarbeiter, ihre Tätigkeit ausführen.
Gemäß den Vorschriften des genannten Gesetzes, darf der Leiharbeiter nicht zu beliebigen Arbeitszeiten beim Leiharbeitgeber-Endnutzer delegiert werden. Artikel 20 des Gesetzes über Beschäftigung der Mitarbeiter durch die Leiharbeitsagenturen deutet darauf hin, dass im Zeitraum der nächsten, aufeinanderfolgenden 36 Monaten, die Agentur den von ihr beschäftigten Leiharbeiter, zur Ausführung der Tätigkeit zugunsten eines bestimmten Arbeitgebers-Endnutzers lenken kann, für den Zeitraum, der insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.
Leiharbeitsbeschreibung
In der Praxis beteiligen sich an der Leiharbeit in dieser Beschäftigungsform drei Parteien:
- Leiharbeitsagentur,
- Agenturkunden, Arbeitgeber-Endnutzer,
- Leiharbeiter.
Der Arbeitgeber d.h. Auftraggeber ist die Leiharbeitsagentur, die die Mitarbeiter zur Erfüllung der vorab festgesetzten Aufgaben delegiert. Die Leiharbeitsagentur verpflichtet sich u. a. zur:
- Kalkulierung und Auszahlung der monatlichen Vergütung,
- Kalkulierung und Abführung der Vorschüsse auf die Einkommensteuer von natürlichen Personen,
- Abführung von Sozial- und Versicherungsbeiträgen
- Erteilung vom Erholungsurlaub usw.
Vorteile für Mitarbeiter:
Der Vertragsabschluss mit der Leiharbeitsagentur kann von Arbeitnehmern minderwertig eingeschätzt werden als Abschluss eines üblichen Arbeitsverhältnisses gemäß dem Arbeitsgesetzbuch. Dennoch, aufgrund der Ausübung der Leiharbeit, zieht der Arbeitnehmer einen Nutzen zu denen gehören:
1. plötzlicher Anstieg der Aufträge – keine Sorge, wir werden sofort die richtige Anzahl von Mitarbeitern für Sie einstellen.
2. die Einstellung von Ausländern – alle Formalitäten und die Legalisierung ihres Aufenthalts sowie die Legalisierung der Beschäftigung selbst liegen auf unserer Seite.
3. die Bereitschaft, Mitarbeiter zu testen – wir stellen sie für eine Probezeit ein, damit Sie in Ruhe beurteilen können, ob sie Ihren Erwartungen entsprechen, bevor Sie sich für eine Festanstellung entscheiden.
4. Saisonabhängigkeit – wir bieten Arbeitnehmer auf Ad-hoc-Basis für einen bestimmten Zeitraum oder bis zur Erledigung bestimmter Aufgaben an.
5. Optimierung der Personalkosten – anstelle der wiederkehrenden Personalkosten, die eine Festanstellung mit sich bringt, erhalten Sie eine Rechnung für die Arbeitnehmerüberlassung.
6. Optimierung der Einstellungskosten – wir sind uns durchaus bewusst, wie arbeitsintensiv und teuer der Einstellungsprozess sein kann. Deshalb bieten wir Ihnen die Möglichkeit, unsere Bewerberdatenbank zu nutzen, dank derer wir schnell und effizient rekrutieren und Sie Ihre kostbare Zeit schonen.
7. Optimierung der Personal- und Lohnkosten – die Inanspruchnahme der Dienste eines Arbeitsvermittlers entlastet Ihre internen Personal- und Lohnabteilungen erheblich.